Ein Reiseveranstalter haftet gegenüber dem Kunden (Reiseteilnehmer ) für die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistungen aus dem geschlossenen Reisevertrag.
Grundlage für diese Haftung ist das Reisevertragsgesetz ( § 651 a-k BGB ). Demzufolge haftet der Reiseveranstalter auch, wenn die Nicht- oder Schlechterfüllung des Reisevertrages auf das Verschulden von Leistungsträgern, die hier als seine Erfüllungsgehilfen gelten, zurückzuführen ist.
Als Erfüllungsgehilfen z. B. werden angesehen: Hotelier, Fluggesellschaft, Personal der Leistungsträger örtliche Reiseveranstalter- Repräsentanten, Reederei.
Zur Absicherung des Risikos werden die Haftpflichtversicherung gegen Personen und Sachschäden sowie die Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden angeboten.
Der Reiseveranstalter haftet neben dem Leistungsträger für Verletzungen von Reiseteilnehmern, auch mit Todesfolge, die z.B. aus dem Absturz von Flugzeugen, für Unfälle von beauftragten Verkehrsmitteln, für Unfälle die der Reiseteilnehmer im Hotel erleidet, sowie für jede Körperschädigung die der Gast durch das Verschulden eines Leistungsträger ( z.B. durch das Verabreichen verdorbener Speisen) erleidet. Die gleiche Haftung gilt für Sachschäden am Eigentum des Reisenden.
Da Ansprüche, die der Reiseteilnehmer gegen die Leistungsträger in solchen Fällen hat, insbesondere im Ausland nur schwer oder gar nicht realisiert werden können, werden diese regelmäßig gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht.
Die Prämie richtet sich nach der Anzahl der Reiseteilnehmer, den angebotenen Aktivitäten (Risikogruppen) und den eingesetzten Beförderungsmitteln. Es stehen für die Absicherung von Personenschäden Deckungssummen von 5, 10 oder 15 Millionen Euro zur Auswahl.
Den Versicherungsschutz gegen Personen- und Sachschäden bieten wir ab einer Jahresprämie von 218,50 EUR plus Versicherungssteuer an.
Der Versicherungsschutz bietet dem Reiseveranstalter Deckung gegen Schadenersatzansprüche von Reiseteilnehmern, die entstehen durch die mangelhafte Erfüllung oder Nichterfüllung von Reiseverträgen im Zusammenhang mit der Auswahl und Überwachung von Leistungsträgern, der Beschreibung von Leistungen im Reisekatalog, der Ausstellung von Reiseunterlagen, der Bearbeitung, Organisation und Reservierung der Leistungen sowie dem Ausstellen von Visa etc. .
Der Schadenersatzanspruch kann sich auch auf entgangene Urlaubsfreuden, Verdienstausfall infolge von verspäteten Verkehrsmitteln, Taxi-, Telefon- oder zusätzliche Übernachtungskosten erstrecken.
Die Prämie richtet sich nach der Anzahl der Reiseteilnehmer und den eingesetzten Beförderungsmitteln.
Den Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden bieten wir aber einer Jahresprämie von 237,50 EUR plus Versicherungssteuer an. Der Versicherungsschutz beinhaltet auch die Absicherung aus Reisevermittlung.