Seit dem 1.7.1994 besteht für Reiseveranstalter in Deutschland die Pflicht zur Absicherung erhaltener Kundengelder (§ 651 K BGB) ersetzend ab dem 01.01.2018 §§651 r und 651 w BGB. Der Reiseveranstalter muss über eine Insolvenzabsicherung verfügen. Mit dem Erhalt der Anzahlung wird dem Kunden ein Sicherungsschein ausgehändigt.
Der Reiseveranstalter hat die Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge Konkurses oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Kunden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen.
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden (auch Anzahlungen) auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur annehmen, wenn dem Kunden vorab ein Sicherungsschein eines Kundengeldabsicherers übergeben wurde.
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen, wie z.B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet.
Reisevermittler die im Rahmen von s.g. verbundenen Reiseleistungen auch ein Inkasso durchführen, müssen ebenfalls eine Reiserpeisabsicherung haben.
Sie benötigen die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Insolvenzversicherung für einen jährlichen versicherungspflichtigen Umsatz von maximal 500.000,- € aus Eigenveranstaltung oder Vermittlung verbundener Reiseleistungen ?
Wir vermitteln Ihnen gerne ein Angebot zur Kundengeldabsicherung der Touristik-Versicherung-Service GmbH, auch für Umsätze bis 1.000.000,- EUR oder darüber.